Schon mit der Geburt erwirbt der Mensch Rechte und Pflichten, die zunächst allerdingst die Eltern als gesetzliche Vertreter wahrnehmen. Mit zunehmenden Alter wird der Kreis der selbständig wahzunehmendem Rechte und Pflichten größer, bis das Erziehungs- und Vertretungsrecht der Eltern endet. Insoweit müssen die Rechte von Eltern und Kindern, entsprechend dem jewieligen Entwicklungssatdium des Kindes, gegeneinader abgewogen werden. Ein Kind hat das Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit; das Elternrecht ist dabei im Interesse des Kindes auszuüben. Der Staat (das Jugendamt, das Vormundschaftsgericht) wird erst dann tätig, wenn dieses elterliche Erziehungsrecht mißbraucht wird.
Heiraten kann, wer volljährig ist, das heißt 18 Jahre alt ist. Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nur dann heiraten, wenn er die Einwilligung der Eltern oder des Sorgeberechtigten und eine Erlaubnis des Vormundschaftsgerichtes hat und der Ehepartner volljährig ist.
Grundsätzlich können Jugendliche ohen Zustimmung ihrer Eltern bzw. ihres Vormundes keine finanzielle Verpflichtungen eingehen. Sind sie jedoch älter als sieben Jahre, so sind Zahlungen (z.B. beim Kauf einer Sache) im Rahmen ihres Taschengeldes ebenso voll wirksam wie z. B. die Annahme von einfachen Schenkungen. Ab sieben Jahre kann auch schon eine Schadensersatzpflicht bestehen (z.B. bei Beschädigung fremder Sachen), wenn der Jugendliche die erforderliche Einsicht besitzt. Ab 16 Jahren kann der Jugendliche ein Tesament errichten, jedoch bis zur Volljährigkeit nur offen vor einem Notar.
Über die religiöse erziehung betsimmen die Eltern, bis das Kind 14 Jahre alt (religionsmündig) ist (im Falle einer Religionsänderung der Eltern nur bis zum Alter von zwölf Jahren). Dann kann der Jugendliche aus eigenem Eintschluß aus einer Kirche austreten, in eine Kirche eintreten oder zu einem anderen Bekenntnis übertreten. Von diesem Alter an kann er sich auch selbständig vom schulischen Religionsunterricht abmelden.
Mit 16 Jahren können Jugendliche einen Führerschein der Klasse A1 (für Leichtkrafträder) und M (unter anderem Kfz mit Höchstgeschwindigkeiten bis 25 km/h und Kfz bis 50 cm³ Hubraum) erwerben.
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